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   VK Bund, 10.10.2013 - VK 1-83/13   

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https://dejure.org/2013,37372
VK Bund, 10.10.2013 - VK 1-83/13 (https://dejure.org/2013,37372)
VK Bund, Entscheidung vom 10.10.2013 - VK 1-83/13 (https://dejure.org/2013,37372)
VK Bund, Entscheidung vom 10. Oktober 2013 - VK 1-83/13 (https://dejure.org/2013,37372)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfolgsaussichten eines Nachprüfungsantrags wegen unzureichender Begründung der ablehnenden Vergabeentscheidung; Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes i.S.v. § 101a GWB

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Bundeskartellamt PDF

    Nachprüfungsverfahren: Vergabe von Erneuerungsleistungen - Nachprüfungsantrag zurückgewiesen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachprüfungsantrag kann auf Verletzung von § 101a GWB gestützt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Informations- und Wartepflicht verletzt: Nachprüfungsantrag trotzdem erfolglos! (VPR 2014, 1033)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VK Bund, 22.08.2013 - VK 1-69/13
    Auszug aus VK Bund, 10.10.2013 - VK 1-83/13
    [Die weiteren hier genannten Vorgaben gelten nur für den zukünftigen Auftragnehmer ("AN"), s. dazu bereits den Beschluss VK 1-69/13, S. 17].

    Auf den gegen diese Wertung gerichteten Nachprüfungsantrag der ASt hin stellte die Vergabekammer mit Beschluss vom 22. August 2013 (VK 1-69/13) fest, dass die Ag den Zuschlag nicht erteilen dürfe und bei fortbestehender Beschaffungsabsicht "die Angebotswertung" unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut durchführen müsse.

    Die Vergabekammer habe bereits zu beiden von der ASt im Verfahren VK 1-69/13 beanstandeten Wertungskriterien in der Sache entschieden.

    Des Weiteren sei der Nachprüfungsantrag unzulässig, weil die Ausführungen der ASt zu ihrem eigenen Angebot nicht im Rahmen der von der Vergabekammer im Verfahren VK 1- 69/13 gesetzten Fristen erfolgt seien.

    Die Gründe für ihre Bewertung im Kriterium "Logistik" seien der ASt bereits aus dem Nachprüfungsverfahren VK 1-69/13 bekannt.

    Da nach Auffassung der Ag das entsprechende Vorbringen der ASt bereits verspätet sei, verweist die Ag hierzu nur hilfsweise auf ihre umfangreichen Äußerungen im Verfahren VK 1-69/13.

    Einer erneuten Entscheidung der Vergabekammer über die Bewertung des Angebots der ASt im Kriterium "Logistik" steht bereits die Bestandskraft des Beschlusses vom 22. August 2013, Az. VK 1-69/13, entgegen.

  • BGH, 26.09.2006 - X ZB 14/06

    Antragsberechtigung eines ausgeschlossenen Bieters; Rechtsfolgen des Fehlens

    Auszug aus VK Bund, 10.10.2013 - VK 1-83/13
    D.h. die Zuschlagschancen der ASt werden durch etwaige Wertungsfehler bei der [...] nicht beeinträchtigt (s. zu den Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 GWB nur BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06).
  • OLG Düsseldorf, 27.10.2010 - Verg 47/10

    Lieferanten sind keine Nachunternehmer!

    Auszug aus VK Bund, 10.10.2013 - VK 1-83/13
    Daran fehlt es hier (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Oktober 2010, VII-Verg 47/10).
  • OLG Düsseldorf, 10.05.2012 - Verg 5/12

    Kostenentscheidung nach Erledigung des Vergabenachprüfungsverfahrens

    Auszug aus VK Bund, 10.10.2013 - VK 1-83/13
    In einem solchen Fall entspricht es der Billigkeit i.S.d. § 128 Abs. 4 S. 2 GWB, der unterliegenden ASt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Bg aufzuerlegen, weil sich die Bg aktiv durch die Stellung von Anträgen und deren Begründung am Nachprüfungsverfahren beteiligt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2012, VII-Verg 5/12).
  • OLG Düsseldorf, 28.01.2011 - Verg 60/10

    Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im Verfahren vor der Vergabekammer

    Auszug aus VK Bund, 10.10.2013 - VK 1-83/13
    Dies gilt entgegen der Auffassung der ASt auch für die Ag, da insoweit nicht allgemein auf die unternehmerische Struktur des Auftraggebers, sondern auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Januar 2011, VII-Verg 60/10).
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